Rechtssatz RS0096144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096144
Entscheidungsdatum
05.09.2017
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.
Entscheidungstexte
- 9 Os 101/83
Entscheidungstext OGH 30.08.1983 9 Os 101/83
Veröff: SSt 54/63
- 11 Os 125/86
Entscheidungstext OGH 23.09.1986 11 Os 125/86
Vgl; Beisatz: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des § 299 Abs 3 StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen (wobei dahingestellt blieb, ob dem Begriff "Beteiligung" nur eine solche gemäß § 12 StGB oder auch die des Hehlers an der Tat des Vormanns entspricht). (T1)
- 12 Os 37/07v
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 12 Os 37/07v
Auch; Beis wie T1 nur: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des § 299 Abs 3 StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (§ 5 Abs 2 StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen. (T2)
- 14 Os 32/17p
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096144
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19830830_OGH0002_0090OS00101_8300000_002