Rechtssatz RS0096146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096146
Entscheidungsdatum
09.11.1988
Rechtssatz
Die Annahme eines Vermögensvorteils für die Übernahme und Verrichtung des Sanitätsdienstes im Krankenrevier macht die (Ermessensentscheidung) Entscheidung des damit befaßten Sanitätsunteroffiziers, anstelle des zunächst eingeteilten Grundwehrdieners (nicht etwa einen anderen Soldaten, sondern) sich selbst zum Dienst einzuteilen, noch nicht zu einer pflichtwidrigen; sie entspricht daher dem Tatbestand des § 304 Abs 2 StGB.Die Annahme eines Vermögensvorteils für die Übernahme und Verrichtung des Sanitätsdienstes im Krankenrevier macht die (Ermessensentscheidung) Entscheidung des damit befaßten Sanitätsunteroffiziers, anstelle des zunächst eingeteilten Grundwehrdieners (nicht etwa einen anderen Soldaten, sondern) sich selbst zum Dienst einzuteilen, noch nicht zu einer pflichtwidrigen; sie entspricht daher dem Tatbestand des Paragraph 304, Absatz 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096146
Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0140OS00153_8800000_001