Rechtssatz RS0096147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096147
Entscheidungsdatum
17.05.1990
Rechtssatz
Die nachträgliche Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten (hier: durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz BGBl 324/1977) kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.Die nachträgliche Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten (hier: durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Bundesgesetzblatt 324 aus 1977,) kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096147
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_001