Rechtssatz RS0096170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096170
Entscheidungsdatum
17.06.1980
Rechtssatz
Dem Begriff der Förmlichkeit der Zeugenvernehmung im Sinne des § 289 StGB, welcher keineswegs die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit voraussetzt, entspricht jede sich auf die Sache (und nicht bloß auf die persönlichen Verhältnisse des Befragten) beziehende, durch einen Organwalter einer Verwaltungsbehörde vorgenommene, nicht bloß informative Befragung eines Zeugen.Dem Begriff der Förmlichkeit der Zeugenvernehmung im Sinne des Paragraph 289, StGB, welcher keineswegs die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit voraussetzt, entspricht jede sich auf die Sache (und nicht bloß auf die persönlichen Verhältnisse des Befragten) beziehende, durch einen Organwalter einer Verwaltungsbehörde vorgenommene, nicht bloß informative Befragung eines Zeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096170
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0090OS00065_8000000_003