Rechtssatz RS0096182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096182
Geschäftszahl
12Os59/89; 11Os128/91 (11Os129/91)
Entscheidungsdatum
21.01.1992
Rechtssatz
Der Vergehenstatbestand der Vollstreckungsvereitelung setzt keineswegs voraus, daß das konkrete Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Tathandlung (mit der das Schuldnervermögen zum Schein verringert wird) bereits anhängig ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Tatzeitpunkt die bevorstehende Eintreibung einer bestimmten Forderung im Exekutionsweg bereits am Horizont (allenfalls auch erst durch eine bevorstehende klageweise Geltendmachung der Forderung; LSK 1987/85) abzeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096182
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_002