Rechtssatz RS0096193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096193
Entscheidungsdatum
26.11.2013
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 307 StGB ist schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewährung eines Vermögensverteils vollendet; dass der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist nicht erforderlich.Der Tatbestand des Paragraph 307, StGB ist schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewährung eines Vermögensverteils vollendet; dass der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 10 Os 10/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 10 Os 10/83
Veröff: SSt 54/27
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545
- 17 Os 20/13i
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096193
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00010_8300000_003