Rechtssatz RS0096199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096199
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
§ 162 StGB durch Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes (zugunsten der Ehefrau und der Kinder). An dieser Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers kann die Möglichkeit, die Forderung nach erfolgreicher Anfechtung später doch noch hereinzubringen, nichts mehr ändern.Paragraph 162, StGB durch Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes (zugunsten der Ehefrau und der Kinder). An dieser Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers kann die Möglichkeit, die Forderung nach erfolgreicher Anfechtung später doch noch hereinzubringen, nichts mehr ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096199
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0110OS00098_8300000_001