Rechtssatz RS0096212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096212
Entscheidungsdatum
15.06.1989
Rechtssatz
Die Rechtskraft eines früheren Urteils gegen andere Personen enthebt auch bei Vorliegen eines im wesentlichen gleichen Sachverhaltes das Gericht nicht der Notwendigkeit, nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß dem § 3 StPO den Sachverhalt zu untersuchen und zu diesem Zweck alle erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen. Sich unter diesem Gesichtspunkt über eine vermeintliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beschweren, steht dem Beschwerdeführer jedoch nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Z 4 StPO zu.Die Rechtskraft eines früheren Urteils gegen andere Personen enthebt auch bei Vorliegen eines im wesentlichen gleichen Sachverhaltes das Gericht nicht der Notwendigkeit, nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß dem Paragraph 3, StPO den Sachverhalt zu untersuchen und zu diesem Zweck alle erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen. Sich unter diesem Gesichtspunkt über eine vermeintliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beschweren, steht dem Beschwerdeführer jedoch nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO zu.
Entscheidungstexte
- 12 Os 44/72
Entscheidungstext OGH 12.10.1972 12 Os 44/72
Veröff: SSt 43/41
- 13 Os 170/82
Entscheidungstext OGH 18.11.1982 13 Os 170/82
Beisatz: So schon SSt 26/68. (T1) Veröff: EvBl 1983/136 S 473
- 13 Os 140/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 13 Os 140/88
Beisatz: Eine wechselseitige Präjudizialität ist dem österreichischen Prozeßsystem jedenfalls fremd (SSt 26/68, 43/41, EvBl 1983/136 uva). (T2)
- 13 Os 48/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 13 Os 48/89
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096212
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_003