Rechtssatz RS0096213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096213
Entscheidungsdatum
06.03.2017
Norm
StGB §304
StGB aF §307 Z1
Rechtssatz
Geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voraus, dann ist das Delikt schon damit und nicht erst mit der Annahme des Geschenkes vollendet. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar.
Entscheidungstexte
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Veröff: SSt 54/42 = JBl 1983,545
- 17 Os 20/13i
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)
- 17 Os 1/17a
Entscheidungstext OGH 06.03.2017 17 Os 1/17a
Vgl auch; Beisatz: Schon das Anbieten eines Vorteils erfüllt den Tatbestand der Bestechung; auf die (Möglichkeit tatsächlicher) Gewährung des Vorteils kommt es dann nicht (mehr) an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096213
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_022