Rechtssatz RS0096216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096216
Entscheidungsdatum
21.04.1988
Rechtssatz
Die ausdrückliche eidliche Bestätigung früherer wahrheitswidriger Angaben als richtig, genügt auch dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 288 Abs 2 StGB, wenn eine Wiederholung des wahrheitswidrigen Aussageinhalts unterbleibt.Die ausdrückliche eidliche Bestätigung früherer wahrheitswidriger Angaben als richtig, genügt auch dann zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB, wenn eine Wiederholung des wahrheitswidrigen Aussageinhalts unterbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096216
Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0120OS00014_8800000_002