Rechtssatz RS0096221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096221
Entscheidungsdatum
12.08.1993
Rechtssatz
Subjektiv erfordert das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB einen auf (wirkliche oder scheinbare) Vermögensminderung und dadurch bewirkte Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers gerichteten zumindest bedingten Tätervorsatz.Subjektiv erfordert das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB einen auf (wirkliche oder scheinbare) Vermögensminderung und dadurch bewirkte Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers gerichteten zumindest bedingten Tätervorsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096221
Dokumentnummer
JJR_19930812_OGH0002_0120OS00097_9300000_001