Rechtssatz RS0096238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096238
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Die Erteilung eines Befehls durch den militärischen Vorgesetzten ist ein Akt von rechtlich klar umrissener Bedeutung (siehe §§ 12 bis 15 und 17 MilStG, §§ 6 und 7 ADV), die Befehlserteilung ist demnach ein Amtsgeschäft.Die Erteilung eines Befehls durch den militärischen Vorgesetzten ist ein Akt von rechtlich klar umrissener Bedeutung (siehe Paragraphen 12 bis 15 und 17 MilStG, Paragraphen 6 und 7 ADV), die Befehlserteilung ist demnach ein Amtsgeschäft.
Entscheidungstexte
- 13 Os 52/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 52/89
Veröff: SSt 60/62
- 17 Os 29/13p
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 29/13p
Auch; Beisatz: In der unmissverständlichen Anordnung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall durch den militärischen Vorgesetzten liegt das von § 302 Abs 1 StGB verlangte Amtsgeschäft. (T1)
Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096238
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00052_8900000_002