Rechtssatz RS0096242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096242
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Rechtssatz
Die Tathandlung des § 302 StGB besteht im Mißbrauch - das ist im rechtswidrigen Gebrauch - der Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. Der Beamte mißbraucht seine Befugnis, wenn er diese in concreto normwidrig ausübt.Die Tathandlung des Paragraph 302, StGB besteht im Mißbrauch - das ist im rechtswidrigen Gebrauch - der Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. Der Beamte mißbraucht seine Befugnis, wenn er diese in concreto normwidrig ausübt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 52/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 52/89
Veröff: SSt 60/62
- 15 Os 15/92
Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 15/92
Vgl auch; Beisatz: Wissentlich mißbraucht ein Beamter seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften, wenn er sich dessen gewiß ist, daß die von ihm eingehaltene Vorgangsweise den von ihm in concreto einzuhaltenden Dienstvorschriften zuwiderläuft, er mithin hiezu nicht befugt ist. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsvorschriften
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096242
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00052_8900000_003