Rechtssatz RS0096283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096283
Geschäftszahl
12Os44/78 (12Os45/78)
Entscheidungsdatum
01.06.1978
Rechtssatz
Während des Rechtsmittelverfahrens im Schöffengerichtsverfahren und Geschworenengerichtsverfahren hat der Vorsitzende die Untersuchungshaft zu verhängen, über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet die Ratskammer; gegen deren Entscheidung ist dann noch der Rechtszug an das OLG gemäß § 114 StPO gegeben.Während des Rechtsmittelverfahrens im Schöffengerichtsverfahren und Geschworenengerichtsverfahren hat der Vorsitzende die Untersuchungshaft zu verhängen, über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet die Ratskammer; gegen deren Entscheidung ist dann noch der Rechtszug an das OLG gemäß Paragraph 114, StPO gegeben.
OLG Wien vom 30.09.1976, 13 Bs 448/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096283
Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0120OS00044_7800000_001