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Rechtssatz RS0096285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096285

Geschäftszahl

13Os119/88

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Rechtssatz

Auf der inneren Tatseite verlangt das Gesetz mangels einer besonderen Anordnung im Tatbestand vorsätzliches Handeln im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StGB (Paragraph 7, Absatz eins, StGB). Zum erweiterten Vorsatz des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt gehört, daß der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit auch abfindet, die von ihm verfälschte Urkunde werde im Rechtsverkehr zum Beweis der falsch beurkundeten Tatsache gebraucht. Zur Annahme dieses Vorsatzes genügt in Fällen tatsachenwidriger Beurkundung der Anwesenheit des Richters bei

Protokollaufnahme das Begleitwissen, daß etwa die aufgenommenen

Protokollaufnahme das Begleitwissen, daß etwa die aufgenommenen Protokolle später der Staatsanwaltschaft übersendet oder für andere verfahrensbeteiligte Personen von Bedeutung sein werden vergleiche hiezu SSt 51/21 zu Paragraph 229, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096285

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0130OS00119_8800000_001