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Rechtssatz RS0096305×

Rechtssatz RS0096305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096305

Geschäftszahl

13Os69/88

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Rechtssatz

1) Was als Schande anzusehen ist, bestimmt sich nach der von der Rechtsordnung gebilligten Auffassung des Lebenskreises und Gesellschaftskreises, dem der Betreffende angehört.

2) Der Ehegattin eines Tierarztes gereicht sonach ein außer der Ehe gepflogener geschlechtlicher Verkehr - selbst nach längerer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - zur Schande.

3) Letztlich ist entscheidend, daß die Angeklagte vom Scheidungsrichter über ihr Recht der Antwortverweigerung (Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) in Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 339, Absatz eins, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 380, Absatz eins, ZPO) nicht belehrt wurde.

4) Unter dem "einem anderen drohenden Nachteil" (Paragraph 290, Absatz 3, StGB) ist jedenfalls nicht ein Nachteil des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer geordneten Rechtspflege zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 69/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 13 Os 69/88
    Veröff: SSt 59/67 = JBl 1989,261 = RZ 1989/58 S 142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096305

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00069_8800000_002