Rechtssatz RS0096324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096324
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Zur Problematik der verdeckten Fahndung und der Vernehmung von Zeugen "vom Hörensagen" (Vorgesetzter des Fahnders).
Entscheidungstexte
- 13 Os 28/88
Entscheidungstext OGH 21.04.1988 13 Os 28/88
Veröff: EvBl 1988/139 S 660
- 14 Os 43/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 14 Os 43/92
Vgl auch; Beisatz: Ein Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) läge nur dann vor, wenn sich das Gericht zur Begründung der für die Schuldfrage wesentlichen Urteilsannahmen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausschließlich oder überwiegend auf die ihm nur mittelbar zugänglichen Angaben des verdeckten Fahnders gestützt und zu dem nicht den Versuch unternommen hätte, durch (amtswegige) Aufnahme von Kontrollbeweisen die Entscheidungsgrundlagen so weit als möglich zu verbreitern. (T1)
- 15 Os 181/98
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
Vgl auch; Beisatz: Der Einsatz verdeckter Fahnder, deren Identität nicht preisgegeben werden kann, ist sowohl mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar als auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen möglich, sofern der Fahnder die Straftat (als agent provocateur) nicht gravierend beeinflußt. (T2)
- 15 Os 192/98
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 15 Os 192/98
Vgl auch
- 11 Os 86/99
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 86/99
Beisatz: Die Provokation durch einen Lockspitzel ist nach der Judikatur der Straßburger Instanzen nur dann relevant, wenn die Tätigkeit des verdeckten Fahnders dem Fairnessgebot widerspricht, was eine über bloß passive Ermittlungstätigkeit hinausgehende Einflussnahme auf das kriminelle Verhalten im Sinne einer Anstiftung voraussetzt. Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Angeklagte hätte die in Rede stehende strafbare Handlung ihrer Art nach auch ohne die Intervention der verdeckten Ermittler begangen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096324
Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0130OS00028_8800000_002