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Rechtssatz RS0096338×

Rechtssatz RS0096338

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096338

Geschäftszahl

12Os161/90; 15Os181/98; 15Os192/98; 11Os86/99; 12Os21/03; 11Os126/04; 12Os69/05x; 11Os37/06k; Bsw23782/06; 11Os103/25v; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15)

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Rechtssatz

Paragraph 25, StPO steht der sogenannten verdeckten Fahndung keineswegs kategorisch entgegen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 161/90
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 18.04.1991 12 Os 161/90
  • 15 Os 181/98
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
    Auch; Beisatz: Der Einsatz verdeckter Fahnder, deren Identität nicht preisgegeben werden kann, ist sowohl mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar als auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen möglich, sofern der Fahnder die Straftat (als agent provocateur) nicht gravierend beeinflußt. (T1)
  • 15 Os 192/98
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 15 Os 192/98
    Auch
  • 11 Os 86/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 86/99
    Auch; Beisatz: Die Provokation durch einen Lockspitzel ist nach der Judikatur der Straßburger Instanzen nur dann relevant, wenn die Tätigkeit des verdeckten Fahnders dem Fairnessgebot widerspricht, was eine über bloß passive Ermittlungstätigkeit hinausgehende Einflussnahme auf das kriminelle Verhalten im Sinne einer Anstiftung voraussetzt. Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Angeklagte hätte die in Rede stehende strafbare Handlung ihrer Art nach auch ohne die Intervention der verdeckten Ermittler begangen. (T2)
  • 12 Os 21/03
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 12 Os 21/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Provokation durch einen Lockspitzel ist nur dann gesetzlich untersagt (§ 25 StPO), wenn auf das kriminelle Verhalten im Sinne einer - über das bloße Erforschen desselben hinausgehenden - Bestimmung Einfluss genommen wird. (T3); Beis wie T2 nur: Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Angeklagte hätte die in Rede stehende strafbare Handlung ihrer Art nach auch ohne die Intervention der verdeckten Ermittler begangen. (T4)
  • 11 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 11.01.2005 11 Os 126/04
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: War der Angeklagte zum Schmuggel und Inverkehrsetzen großer Mengen Suchtgift welcher Art auch immer grundsätzlich bereit und wäre er auch ohne Einschreiten des verdeckten Ermittlers in einschlägiger Weise delinquent geworden, so liegt eine Organwaltern des Staates zurechenbare Bestimmung des Angeklagten zu seiner strafbaren Handlung nicht vor. (T5)
  • 12 Os 69/05x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 12 Os 69/05x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 11 Os 37/06k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 37/06k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • Bsw 23782/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.09.2009 Bsw 23782/06
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2009,282
  • 11 Os 103/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 11 Os 103/25v
    vgl; Beisatz wie T5
  • Bsw 40495/15
    Entscheidungstext AUSL 15.10.2020 Bsw 40495/15
    vgl; Beisatz: Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt regelmäßig dann vor, wenn die innerstaatlichen Behörden die Begehung eines schweren Drogendelikts von sich aus ermöglichen, indem sie dem Drogenhändler einen sicheren Importkanal zur Verfügung stellen und ihn wiederholt dazu anregen, diese Möglichkeit für eine Drogeneinfuhr zu nutzen. (Akbay ua gg Deutschland) (T6)
    Anm: Veröff: NL 2020,339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19910418_OGH0002_0120OS00161_9000000_001