Rechtssatz RS0096360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096360
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Rechtssatz
§ 290 Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, daß der Befreiungsgrund nicht geoffenbart wurde, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen abzuwenden. Die Furcht vor anderen Nachteilen als weitere Folge der Zeugnisentschlagung vermag keine gemäß § 290 StGB beachtliche Konfliktsituation zu begründen.Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, StGB setzt voraus, daß der Befreiungsgrund nicht geoffenbart wurde, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen abzuwenden. Die Furcht vor anderen Nachteilen als weitere Folge der Zeugnisentschlagung vermag keine gemäß Paragraph 290, StGB beachtliche Konfliktsituation zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096360
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0130OS00140_8500000_001