Rechtssatz RS0096397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096397
Geschäftszahl
11Os146/67 (11Os147/67)
Entscheidungsdatum
26.09.1969
Rechtssatz
Über die Anrechnung der Zwischenhaft im Sinne des § 400 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils grundsätzlich von Amts wegen und unverzüglich jedenfalls so zeitgerecht zu entscheiden, daß eine allfällige Anrechnung noch stattfinden kann.Über die Anrechnung der Zwischenhaft im Sinne des Paragraph 400, StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils grundsätzlich von Amts wegen und unverzüglich jedenfalls so zeitgerecht zu entscheiden, daß eine allfällige Anrechnung noch stattfinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096397
Dokumentnummer
JJR_19690926_OGH0002_0110OS00146_6700000_001