Rechtssatz RS0096400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096400
Geschäftszahl
13Os67/72; 11Os153/77 (11Os154/77); 15Os130/88
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Der gemäß § 292 StPO angerufene OGH ist nach dieser Gesetzesstelle befugt, über die gerügte Gesetzesverletzung meritorisch abzusprechen; die Kompetenz der Untergerichte geht sohin insoweit auf ihn über. Er erkennt daher dann in der Sache selbst, wenn eine andere Beurteilung der Sache ausgeschlossen ist, dh wenn für ein - dem Untergericht vorbehaltenes - Ermessen kein Spielraum verbleibt (RZ 1959,11).Der gemäß Paragraph 292, StPO angerufene OGH ist nach dieser Gesetzesstelle befugt, über die gerügte Gesetzesverletzung meritorisch abzusprechen; die Kompetenz der Untergerichte geht sohin insoweit auf ihn über. Er erkennt daher dann in der Sache selbst, wenn eine andere Beurteilung der Sache ausgeschlossen ist, dh wenn für ein - dem Untergericht vorbehaltenes - Ermessen kein Spielraum verbleibt (RZ 1959,11).
Entscheidungstexte
- 13 Os 67/72
Entscheidungstext OGH 29.06.1972 13 Os 67/72
- 11 Os 153/77
Entscheidungstext OGH 11.10.1977 11 Os 153/77
Vgl; Beisatz: Neubemessung der Strafe, wenn das Rechtsmittelgericht das Vorliegen eines Milderungsgrunds durch unrichtige Rechtsauffassung verneinte. (T1)
- 15 Os 130/88
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 130/88
Vgl auch; Beisatz: Merithorische Entscheidung über die Berufung (der Staatsanwaltschaft) nach Aufhebung der Berufungsentscheidung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096400
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0130OS00067_7200000_002