Rechtssatz RS0096422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096422
Geschäftszahl
11Os191/72; 12Os90/77; 12Os53/79 (12Os54/79); Ds9/99; 14Os96/05g
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Rechtssatz
Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet das Gericht von Amts wegen, dh von sich aus und ohne Anträge der Parteien abwarten zu müssen, alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen. Es gibt daher weder eine Beweislast im formellen Sinn noch eine gesetzliche Pflicht des öffentlichen Anklägers, für beweisbedürftige Tatsachen seinerseits den Beweis anzutreten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 191/72
Entscheidungstext OGH 12.01.1973 11 Os 191/72
- 12 Os 90/77
Entscheidungstext OGH 16.06.1977 12 Os 90/77
Vgl; Beisatz: Keine Nichtigkeitssanktion bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung. (T1)
- 12 Os 53/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 12 Os 53/79
nur: Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet das Gericht von Amts wegen, dh von sich aus und ohne Anträge der Parteien abwarten zu müssen, alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen. (T2) Beisatz: Alle Ermittlungen, die zur Wahrheitsfindung nötig sind und für die ein vernünftiger Grund besteht. (T3) Veröff: EvBl 1980/116 S 355 = RZ 1980/39 S 174
- Ds 9/99
Entscheidungstext OGH 27.09.1999 Ds 9/99
nur T2
- 14 Os 96/05g
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 96/05g
Auch; Beisatz: Die Verfahrensleitung durch den Vorsitzenden (§ 232 Abs 1 StPO) macht schon im Hinblick auf die Pflicht, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§ 232 Abs 2 StPO), eine Befragung der Prozessbeteiligten unumgänglich (vgl WK-StPO § 245 Rz 30) und kann daher nicht mit der Tätigkeit eines Untersuchungsrichters gleichgesetzt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096422
Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0110OS00191_7200000_001