Rechtssatz RS0096430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096430
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Rechtssatz
"Falsch" im Sinne des § 293 Abs 2 StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken."Falsch" im Sinne des Paragraph 293, Absatz 2, StGB ist nicht nach den Kriterien einer "falschen Urkunde" zu beurteilen, darunter ist vielmehr jeder hergestellte Gegenstand zu verstehen, der bei Gebrauch als Beweismittel geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken.
Entscheidungstexte
- 12 Os 28/87
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 12 Os 28/87
Veröff: SSt 58/40
- 12 Os 75/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 12 Os 75/92
Beisatz: Ob ein Beweismittel falsch ist, ist nicht nach den Kriterien des § 223 StGB zu beurteilen; maßgebend ist vielmehr, ob es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Echte Urkunden unwahren Inhalts ("Lugurkunden") erfüllen daher die deliktsspezifische Objektsqualität des § 293 StGB. (T1) Veröff: EvBl 1993/29 S 134
- 12 Os 45/96
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 12 Os 45/96
Ähnlich
- 11 Os 149/15v
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 149/15v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096430
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0120OS00028_8700000_001