Rechtssatz RS0096435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096435
Entscheidungsdatum
25.05.1976
Rechtssatz
Daß Z 1 des § 322 Abs 1 StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.Daß Ziffer eins, des Paragraph 322, Absatz eins, StGB auf eine zur Tatzeit geltende, inzwischen aber außer Kraft getretene Norm verweist, schließt seine Gültigkeit und damit Anwendbarkeit keineswegs aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096435
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0120OS00029_7600000_003