Rechtssatz RS0096455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096455
Entscheidungsdatum
17.09.1974
Rechtssatz
Vorgänge, durch die sich ein Gericht die Befugnis anmaßt, Verfügungen zu treffen, die nicht nur ihm nicht zukommen, sondern überhaupt von der Rechtsordnung nicht vorgesehen - und damit schon ihrer Natur nach nicht der Rechtskraft fähig - sind, können vom OLG gemäß § 15 StPO abgestellt bzw beseitigt werden (SSt 29/85).Vorgänge, durch die sich ein Gericht die Befugnis anmaßt, Verfügungen zu treffen, die nicht nur ihm nicht zukommen, sondern überhaupt von der Rechtsordnung nicht vorgesehen - und damit schon ihrer Natur nach nicht der Rechtskraft fähig - sind, können vom OLG gemäß Paragraph 15, StPO abgestellt bzw beseitigt werden (SSt 29/85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096455
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0120OS00108_7500000_002