Rechtssatz RS0096467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096467
Entscheidungsdatum
20.03.1984
Rechtssatz
§ 295 StGB ist kein zweiaktiges Delikt, sondern ein Absichtsdelikt (kupiertes Erfolgsdelikt), bei welchem der Eintritt des Erfolges außerhalb des Tatbestandes liegt und nach der Vorstellung des Täters ohne sein weiteres Zutun eintreten soll.Paragraph 295, StGB ist kein zweiaktiges Delikt, sondern ein Absichtsdelikt (kupiertes Erfolgsdelikt), bei welchem der Eintritt des Erfolges außerhalb des Tatbestandes liegt und nach der Vorstellung des Täters ohne sein weiteres Zutun eintreten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096467
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_005