Rechtssatz RS0096469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096469
Entscheidungsdatum
16.05.1975
Rechtssatz
Es gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil, wenn das Gericht in einem nach dem 01.01.1975 gefällten Urteil, in dem die Strafdrohung des StG zu Recht angewendet wurde, entgegen § 323 Abs 1 nicht § 28 StGB, sondern § 34 StG herangezogen und überdies anstatt der richtigerweise zu verhängenden Strafart "schwerer Kerker" auf "Freiheitsstrafe" erkannt hat.Es gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil, wenn das Gericht in einem nach dem 01.01.1975 gefällten Urteil, in dem die Strafdrohung des StG zu Recht angewendet wurde, entgegen Paragraph 323, Absatz eins, nicht Paragraph 28, StGB, sondern Paragraph 34, StG herangezogen und überdies anstatt der richtigerweise zu verhängenden Strafart "schwerer Kerker" auf "Freiheitsstrafe" erkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096469
Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0130OS00048_7500000_001