Rechtssatz RS0096479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096479
Entscheidungsdatum
10.03.1988
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 43 StPO - nach der das Gericht, wenn mehreren gleichzeitig Angeklagten ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben worden ist, (auch) von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung jener Angeklagten Sorge zu tragen hat, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt - gilt nicht für den Wahlverteidiger und kann auch nicht analog auf einen Fall der Wahlverteidigung angewendet werden. Denn die Novellierung der §§ 42, 43 StPO durch das VerfahrenshilfeG BGBl 1973/359 zeigt, daß der Gesetzgeber § 43 StPO auf die vom Gericht beigegebenen Verteidiger beschränkt wissen wollte, was insbesondere unter dem Aspekt des Art 6 Abs 3 lit c MRK durchaus sachgerecht erscheint.Die Vorschrift des Paragraph 43, StPO - nach der das Gericht, wenn mehreren gleichzeitig Angeklagten ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben worden ist, (auch) von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung jener Angeklagten Sorge zu tragen hat, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt - gilt nicht für den Wahlverteidiger und kann auch nicht analog auf einen Fall der Wahlverteidigung angewendet werden. Denn die Novellierung der Paragraphen 42, 43, StPO durch das VerfahrenshilfeG BGBl 1973/359 zeigt, daß der Gesetzgeber Paragraph 43, StPO auf die vom Gericht beigegebenen Verteidiger beschränkt wissen wollte, was insbesondere unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK durchaus sachgerecht erscheint.
Entscheidungstexte
- 12 Os 111/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1988 12 Os 111/87
Veröff: EvBl 1988/127 S 602 = JBl 1988,532 (Schwaighofer/Oberhofer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096479
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0120OS00111_8700000_004