Rechtssatz RS0096481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096481
Entscheidungsdatum
13.11.1986
Rechtssatz
Das Gericht ist im Rahmen der ihm gemäß §§ 3, 232 Abs 2, 254, 258 StPO obliegenden Pflichten nicht berechtigt, schon auf Grund einer vorzeitig gewonnen Überzeugung das Beweisverfahren einzuschränken und angebotene, aber nicht durchgeführte Beweise vorgreifend auf ihren Beweiswert zu würdigen.Das Gericht ist im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 258, StPO obliegenden Pflichten nicht berechtigt, schon auf Grund einer vorzeitig gewonnen Überzeugung das Beweisverfahren einzuschränken und angebotene, aber nicht durchgeführte Beweise vorgreifend auf ihren Beweiswert zu würdigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096481
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0130OS00071_8600000_001