Rechtssatz RS0096493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096493
Geschäftszahl
12Os108/74; 11Ns17/82; 10Ns14/86; Bk6/11
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Hat ein Beschwerdegericht bereits über eine Beschwerde Beschluß gefaßt, so kann darin, daß es sich durch einen nach Beschlußfassung, aber vor Abgabe der schriftlichen Abfassung der Entscheidung an die Geschäftsstelle eingelangten Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht veranlaßt sah, von der bereits gefällten Entscheidung abzugehen, kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen erblickt werden. Ein solcher Vorgang kann nicht gemäß § 15 StPO vom OLG beseitigt werden.Hat ein Beschwerdegericht bereits über eine Beschwerde Beschluß gefaßt, so kann darin, daß es sich durch einen nach Beschlußfassung, aber vor Abgabe der schriftlichen Abfassung der Entscheidung an die Geschäftsstelle eingelangten Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht veranlaßt sah, von der bereits gefällten Entscheidung abzugehen, kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen erblickt werden. Ein solcher Vorgang kann nicht gemäß Paragraph 15, StPO vom OLG beseitigt werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 108/74
Entscheidungstext OGH 17.09.1974 12 Os 108/74
Veröff: EvBl 1975/100 S 190 = JBl 1975,436
- 11 Ns 17/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Ns 17/82
Vgl auch; Beisatz: Nach Fällung der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift kann die Befangenheit des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T1)
- 10 Ns 14/86
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 10 Ns 14/86
Vgl auch; Beisatz: Die Stellung eines Ablehnungsvertrags ist nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in der betreffenden Strafsache (noch) eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr in Betracht. (T2)
- Bk 6/11
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 Bk 6/11
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096493
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0120OS00108_7400000_002