Rechtssatz RS0096504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096504
Geschäftszahl
12Os98/69 (12Os99/69, 12Os100/69); 13Os166/73; 9Os64/85; 15Os172/94; 17Os31/15k
Entscheidungsdatum
07.03.2016
Rechtssatz
Bei Ausübung seiner Strafvollzugshoheit wird der Staat nur dann an einem konkreten Recht im Sinne des § 101 StG geschädigt, wenn das pflichtwidrige, den Strafgefangenen begünstigende Verhalten des Strafvollzugsbediensteten die Durchführung eines wesentlichen Zwecks der gerichtlichen Strafhaft vereitelt oder doch in einer Vereitelung gleichzuhaltenden Weise beeinträchtigt. Nur solche Verfehlungen kommen daher in Betracht, die den Strafvollzug des Sühnecharakters und Besserungscharakters entkleiden. Einem Strafgefangenen vorschriftswidrig gewährte Vergünstigungen können daher nur dann tatbildlich im Sinne einer Schadenszufügung nach dem § 101 StG sein, wenn sie ihm die Strafverbüßung - in einer den Zielsetzungen und Aufgaben des Freiheitsstrafvollzuges inadäquaten Art - fühlbar erleichtern. Das trifft aber dann nicht zu, wenn einem Anstaltsinsassen bescheidene Mengen einfacher Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs oder in die Kategorie der Genußmittel einzureihender Rauchwaren (Zigaretten) zukommen, die auch regulär - zusätzlich zur Anstaltsverpflegung - gegen Entgelt bezogen werden dürfen oder sich von diesen zum offiziellen Bezug zugelassenen Sachgütern - in ihren Auswirkungen auf eine vollzugskonforme Lebensführung des Häftlings - nicht nennenswert unterscheiden (ähnlich auch schon SSt XX/7, SSt XXXI/91).Bei Ausübung seiner Strafvollzugshoheit wird der Staat nur dann an einem konkreten Recht im Sinne des Paragraph 101, StG geschädigt, wenn das pflichtwidrige, den Strafgefangenen begünstigende Verhalten des Strafvollzugsbediensteten die Durchführung eines wesentlichen Zwecks der gerichtlichen Strafhaft vereitelt oder doch in einer Vereitelung gleichzuhaltenden Weise beeinträchtigt. Nur solche Verfehlungen kommen daher in Betracht, die den Strafvollzug des Sühnecharakters und Besserungscharakters entkleiden. Einem Strafgefangenen vorschriftswidrig gewährte Vergünstigungen können daher nur dann tatbildlich im Sinne einer Schadenszufügung nach dem Paragraph 101, StG sein, wenn sie ihm die Strafverbüßung - in einer den Zielsetzungen und Aufgaben des Freiheitsstrafvollzuges inadäquaten Art - fühlbar erleichtern. Das trifft aber dann nicht zu, wenn einem Anstaltsinsassen bescheidene Mengen einfacher Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs oder in die Kategorie der Genußmittel einzureihender Rauchwaren (Zigaretten) zukommen, die auch regulär - zusätzlich zur Anstaltsverpflegung - gegen Entgelt bezogen werden dürfen oder sich von diesen zum offiziellen Bezug zugelassenen Sachgütern - in ihren Auswirkungen auf eine vollzugskonforme Lebensführung des Häftlings - nicht nennenswert unterscheiden (ähnlich auch schon SSt XX/7, SSt XXXI/91).
Entscheidungstexte
- 12 Os 98/69
Entscheidungstext OGH 04.06.1969 12 Os 98/69
Veröff: JBl 1969,567 = EvBl 1970/31 S 45
- 13 Os 166/73
Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 166/73
Ähnlich; Beisatz: Die Grenze des nicht nur formal, sondern von sachlich-essenziellen her Zulässigen liegt nur bei den Haftzwecken und bei der Bewahrung der Sicherheit und Ordnung des Gefangenenhauses. (T1)
Veröff: SSt 45/6 = EvBl 1974/216 S 467
- 9 Os 64/85
Entscheidungstext OGH 05.06.1985 9 Os 64/85
Vgl auch; nur: Einem Strafgefangenen vorschriftswidrig gewährte Vergünstigungen können daher nur dann tatbildlich im Sinne einer Schadenszufügung nach dem § 101 StG sein, wenn sie ihm die Strafverbüßung - in einer den Zielsetzungen und Aufgaben des Freiheitsstrafvollzuges inadäquaten Art - fühlbar erleichtern. Das trifft aber dann nicht zu, wenn einem Anstaltsinsassen bescheidene Mengen einfacher Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs oder in die Kategorie der Genußmittel einzureihender Rauchwaren (Zigaretten) zukommen, die auch regulär - zusätzlich zur Anstaltsverpflegung - gegen Entgelt bezogen werden dürfen oder sich von diesen zum offiziellen Bezug zugelassenen Sachgütern - in ihren Auswirkungen auf eine vollzugskonforme Lebensführung des Häftlings - nicht nennenswert unterscheiden. (T2)
Veröff: EvBl 1986/8 S 22
- 15 Os 172/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 172/94
Vgl
- 17 Os 31/15k
Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 31/15k
Auch; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt setzt voraus, dass sich der Schädigungsvorsatz des Täters auf Vereitelung (im Urteil konkret zu bezeichnender) Vollzugszwecke (oder im Einzelfall ein anderes nicht bloß im staatlichen Anspruch auf Einhaltung der missbrauchten Vorschriften bestehendes Recht) bezieht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096504
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19690604_OGH0002_0120OS00098_6900000_001