Rechtssatz RS0096507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096507
Entscheidungsdatum
29.05.1985
Rechtssatz
Da ein Antrag nach § 43 a StPO nur innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder einer sonstigen Prozeßhandlung offenstehenden Frist gestellt werden kann, ist mit der Verweigerung einer diesbezüglichen Wiedereinsetzung ein solcher Antrag gegenstandslos geworden und muß darüber nicht gesondert abgesprochen werden.Da ein Antrag nach Paragraph 43, a StPO nur innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder einer sonstigen Prozeßhandlung offenstehenden Frist gestellt werden kann, ist mit der Verweigerung einer diesbezüglichen Wiedereinsetzung ein solcher Antrag gegenstandslos geworden und muß darüber nicht gesondert abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096507
Dokumentnummer
JJR_19850529_OGH0002_0090OS00075_8500000_001