Rechtssatz RS0096514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096514
Geschäftszahl
12Os137/69 (12Os138/69); 9Os147/81
Entscheidungsdatum
20.10.1981
Rechtssatz
Lehnt ein Armenverteidiger die Ausführung des von dem Angeklagten angemeldeten Rechtsmittels ab, so ist nach § 42 Abs 2 StPO vorzugehen; insbesondere ist, falls die fristgerechte Ausführung des Rechtsmittels durch einen anderen Vertreter wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, der Angeklagte über die Möglichkeit, das Rechtsmittel gemäß dem § 285 a Z 3 StPO zu Protokoll zu geben, zu belehren.Lehnt ein Armenverteidiger die Ausführung des von dem Angeklagten angemeldeten Rechtsmittels ab, so ist nach Paragraph 42, Absatz 2, StPO vorzugehen; insbesondere ist, falls die fristgerechte Ausführung des Rechtsmittels durch einen anderen Vertreter wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, der Angeklagte über die Möglichkeit, das Rechtsmittel gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO zu Protokoll zu geben, zu belehren.
Entscheidungstexte
- 12 Os 137/69
Entscheidungstext OGH 18.06.1969 12 Os 137/69
Veröff: EvBl 1970/105 S 160
- 9 Os 147/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 9 Os 147/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096514
Dokumentnummer
JJR_19690618_OGH0002_0120OS00137_6900000_001