Rechtssatz RS0096524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096524
Entscheidungsdatum
23.11.1976
Rechtssatz
Für den Ausschluß des § 323 Abs 3 letzter Halbsatz StGB reicht eine den Sachverhalt betreffende Anklageschrift (Strafantrag) auch in einem formell anderen Verfahren vor dem 01.01.1975 aus. Es genügt daher ein Strafantrag vor dem 01.01.1975, wenngleich die auf Grund des dazu ergehenden Unzustänigkeitsurteils erhobene Anklage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird.Für den Ausschluß des Paragraph 323, Absatz 3, letzter Halbsatz StGB reicht eine den Sachverhalt betreffende Anklageschrift (Strafantrag) auch in einem formell anderen Verfahren vor dem 01.01.1975 aus. Es genügt daher ein Strafantrag vor dem 01.01.1975, wenngleich die auf Grund des dazu ergehenden Unzustänigkeitsurteils erhobene Anklage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096524
Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0130OS00121_7600000_001