Rechtssatz RS0096532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096532
Geschäftszahl
11Os143/76; 11Os174/76
Entscheidungsdatum
16.02.1977
Rechtssatz
Verhältnis § 290 Abs 1 StPO zu § 33 Abs 2 StPO: Ist der OGH auf Grund einer vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in der Lage, eine Maßnahme im Sinne des § 290 Abs 1 StPO zutreffen, so ist eine diesbezüglich allenfalls von der Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (weil entbehrlich) auf diese Entscheidung zu verweisen (so schon SSt 39/42).Verhältnis Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu Paragraph 33, Absatz 2, StPO: Ist der OGH auf Grund einer vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in der Lage, eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO zutreffen, so ist eine diesbezüglich allenfalls von der Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (weil entbehrlich) auf diese Entscheidung zu verweisen (so schon SSt 39/42).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096532
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0110OS00143_7600000_005