Rechtssatz RS0096549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096549
Geschäftszahl
10Os197/83; 1Ob197/01d
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Rechtssatz
Die Agenden des Jugendamtes als (in verschiedenen Belangen begünstigter Amtsvormund) Vormund bürgerlichen Rechts gehören nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung, wohl aber jene nach § 18 Z 3 JWG, die ansonsten dem Gericht zukommen. Bei der Verwaltung von Mündelvermögen handelt ein Amtsvormund demgemäß nicht "in Vollziehung der Gesetze".Die Agenden des Jugendamtes als (in verschiedenen Belangen begünstigter Amtsvormund) Vormund bürgerlichen Rechts gehören nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung, wohl aber jene nach Paragraph 18, Ziffer 3, JWG, die ansonsten dem Gericht zukommen. Bei der Verwaltung von Mündelvermögen handelt ein Amtsvormund demgemäß nicht "in Vollziehung der Gesetze".
Entscheidungstexte
- 10 Os 197/83
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 197/83
Veröff: SSt 55/64 = EvBl 1985/8 S 27
- 1 Ob 197/01d
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 197/01d
Vgl aber; Beisatz: Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen. (T1); Veröff: SZ 74/179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096549
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0100OS00197_8300000_004