Rechtssatz RS0096571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096571
Entscheidungsdatum
06.06.2016
Rechtssatz
Die bescheidmäßige Vorschreibung von Wasserleitungsbaubeiträgen und Interessentenbeiträgen für den Kanalbau durch eine Gemeinde gehört ebenso wie die Einbringung solcher bescheidmäßig vorgeschriebener Leistungen zur Hoheitsverwaltung der Gemeinde. Darauf, daß die Errichtung von Wasserleitungsanlagen und Abwasseranlagen in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096571
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0130OS00119_8400000_003