Rechtssatz RS0096573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096573
Geschäftszahl
11Os9/71 (11Os10/71, 11Os11/71); 15Os79/00
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Rechtssatz
Wenn keine Gewähr besteht, daß der für einen in Haft befindlichen Angeklagten bestellte Armenvertreter vom Umfang des vom Angeklagten selbst vorgenommenen Rechtsmittelanmeldung Kenntnis hatte, ist das Gericht nach dem Sinn des § 3 StPO verpflichtet, die vom Angeklagten selbst vorgenommene Rechtsmittelanmeldung dem Armenvertreter bis zur Zustellung des Urteils bekanntzumachen.Wenn keine Gewähr besteht, daß der für einen in Haft befindlichen Angeklagten bestellte Armenvertreter vom Umfang des vom Angeklagten selbst vorgenommenen Rechtsmittelanmeldung Kenntnis hatte, ist das Gericht nach dem Sinn des Paragraph 3, StPO verpflichtet, die vom Angeklagten selbst vorgenommene Rechtsmittelanmeldung dem Armenvertreter bis zur Zustellung des Urteils bekanntzumachen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 9/71
Entscheidungstext OGH 28.01.1971 11 Os 9/71
Veröff: SSt 42/4 = EvBl 1971/305 S 556 = RZ 1971,81 (dort falsch mit 11 Os 202/70 zitiert)
- 15 Os 79/00
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 15 Os 79/00
Vgl auch; Beisatz: nunmehr Verfahrenshelfer (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0096573
Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0110OS00009_7100000_001