Rechtssatz RS0096576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096576
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Die Klärung der Zuständigkeitsfrage nach §§ 51 ff StPO geht der meritorischen Prüfung des in einer Strafanzeige behaupteten Tatverdachts voraus, weil es nicht Sache des unzuständigen Gerichts sein kann, die hiefür unter Umständen erforderlichen Erhebungen zu pflegen.Die Klärung der Zuständigkeitsfrage nach Paragraphen 51, ff StPO geht der meritorischen Prüfung des in einer Strafanzeige behaupteten Tatverdachts voraus, weil es nicht Sache des unzuständigen Gerichts sein kann, die hiefür unter Umständen erforderlichen Erhebungen zu pflegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096576
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_009NDS00037_8300000_001