Rechtssatz RS0096579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096579
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Rechtssatz
Handelt ein Dekanatsbeamter bei der (mißbräuchlichen) Behandlung seines eigenen Ansuchens mit dem Vorsatz, das Fakultätskollegium über die Existenz einer für ihn negativ ausgefallenen, (rechtskräftigen und unabänderlichen) Vorentscheidung zu täuschen, um solcherart rechtswidrig die abermalige Zulassung zum Rigorosum zu erreichen, so verletzt er den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium, vereitelt die durch den fraglichen Bescheid gesetzte staatliche Maßnahme und verantwortet damit einen Mißbrauch der Amtsgewalt (so schon 13 Os 130/82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096579
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0130OS00139_8300000_001