Rechtssatz RS0096613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096613
Entscheidungsdatum
17.04.1991
Rechtssatz
Die unterbliebene Vernehmung eines Diplomaten, der es nach (dreimaliger!) Ladung zur Hauptverhandlung ablehnte, vor Gericht zu erscheinen, bewirkt wegen der Unmöglichkeit der Beweisaufnahme keinen Verfahrensmangel, weil der Ladungszwang österreichischer Gerichte (§ 150 StPO) bei exterritorialen Zeugen aufgehoben ist (§ 61 StPO)Die unterbliebene Vernehmung eines Diplomaten, der es nach (dreimaliger!) Ladung zur Hauptverhandlung ablehnte, vor Gericht zu erscheinen, bewirkt wegen der Unmöglichkeit der Beweisaufnahme keinen Verfahrensmangel, weil der Ladungszwang österreichischer Gerichte (Paragraph 150, StPO) bei exterritorialen Zeugen aufgehoben ist (Paragraph 61, StPO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096613
Dokumentnummer
JJR_19910417_OGH0002_0130OS00023_9100000_001