Rechtssatz RS0096626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096626
Entscheidungsdatum
28.10.1993
Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 198 Abs 1 StPO ist es grundsätzlich Aufgabe des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung den Beschuldigten zu vernehmen. Wird diese Aufgabe an Organe auswärtiger Sicherheitsbehörden übertragen, dann kann eine solche Vorgangsweise nicht als Begründung für eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit dienen.Nach der Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, StPO ist es grundsätzlich Aufgabe des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung den Beschuldigten zu vernehmen. Wird diese Aufgabe an Organe auswärtiger Sicherheitsbehörden übertragen, dann kann eine solche Vorgangsweise nicht als Begründung für eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096626
Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_015NDS00102_9300000_001