Rechtssatz RS0096627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096627
Entscheidungsdatum
21.09.1983
Rechtssatz
Werden bei der rechtswidrigen Erlassung von Bescheiden (hier nach dem AuslBG) mehrere Gesetzesbestimmungen verletzt und damit eine Mehrheit von Schutzzwecken beeinträchtigt, so erhöht sich zwar der Unrechtsgehalt der Tat, es tritt damit aber keine Realkonkurrenz ein (deren Vorliegen - bei Nichtannahme einer der Gesetzesverletzungen - Voraussetzung für einen Teilfreispruch wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096627
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0110OS00072_8300000_001