Rechtssatz RS0096647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096647
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 87/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 87/91
Veröff: RZ 1992/44 S 100
- 11 Os 24/11f
Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 24/11f
Vgl auch; Beisatz: Ein vom Verteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht durch Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unwiderruflich; eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist daher unbeachtlich. (T1)
- 13 Os 113/22z
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 13 Os 113/22z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096647
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0130OS00087_9100000_001