Rechtssatz RS0096657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096657
Geschäftszahl
15Os27/96 (15Os28/96)
Entscheidungsdatum
28.03.1996
Rechtssatz
Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist und der dem Interesse der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096657
Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00027_9600000_002