Rechtssatz RS0096662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096662
Entscheidungsdatum
18.03.1996
Rechtssatz
Die - wenngleich wahrheitsgemäße - Bezeichnung einer am Verfahren nicht beteiligten Frau als "Ehebrecherin" in einem Schriftsatz, ohne daß dies mit dem Verfahrensgegenstand in irgendeinem sachlichen Zusammenhang stünde, begründet als grob diffamierende Äußerung die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und eines die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Verhaltens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096662
Dokumentnummer
JJR_19960318_OGH0002_016BKD00002_9600000_001