Rechtssatz RS0096676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096676
Geschäftszahl
7Ns38/58; 13Os51/10i
Entscheidungsdatum
19.08.2010
Rechtssatz
1) Voraussetzung zum Anschluß als Privatbeteiligter ist, dass ein Offizialdelikt vorliegt und durch dieses Delikt, welches Gegenstand des bestimmten Strafverfahrens bildet, mittelbar oder unmittelbar jemand in seinen Rechten verletzt wurde. Ist dies nicht der Fall, kommt ihm die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zu und mangelt ihm daher auch die Legitimation zur Stellung eines Ablehnungsantrages. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
2) Über die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligter ist bereits im Vorverfahren zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 7 Ns 38/58
Entscheidungstext OGH 01.04.1959 7 Ns 38/58
- 13 Os 51/10i
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 51/10i
Auch; Beisatz: Hier: Keine Stellung als Privatbeteiligter mangels eines aus der Tat entstandenen Schadens, demnach keine Rechtsmittellegitimation. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096676
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19590401_OGH0002_0070NS00038_5800000_001