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Rechtssatz RS0096676

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096676

Geschäftszahl

7Ns38/58; 13Os51/10i

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Rechtssatz

1) Voraussetzung zum Anschluß als Privatbeteiligter ist, dass ein Offizialdelikt vorliegt und durch dieses Delikt, welches Gegenstand des bestimmten Strafverfahrens bildet, mittelbar oder unmittelbar jemand in seinen Rechten verletzt wurde. Ist dies nicht der Fall, kommt ihm die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zu und mangelt ihm daher auch die Legitimation zur Stellung eines Ablehnungsantrages. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

2) Über die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligter ist bereits im Vorverfahren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ns 38/58
    Entscheidungstext OGH 01.04.1959 7 Ns 38/58
  • 13 Os 51/10i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 51/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Stellung als Privatbeteiligter mangels eines aus der Tat entstandenen Schadens, demnach keine Rechtsmittellegitimation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Dokumentnummer

JJR_19590401_OGH0002_0070NS00038_5800000_001