Rechtssatz RS0096681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096681
Geschäftszahl
11Os242/62; 11Os29/80; 11Os16/84; 11Os82/04
Entscheidungsdatum
24.08.2004
Rechtssatz
Im Beweisverfahren gilt bei einem Widerspruch zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger der Antrag des Verteidigers, wenn ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, im übrigen aber der Wille des Angeklagten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 242/62
Entscheidungstext OGH 30.08.1962 11 Os 242/62
Veröff: ZVR 1963/25 S 25
- 11 Os 29/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 11 Os 29/80
nur: Im Beweisverfahren gilt bei einem Widerspruch zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger der Antrag des Verteidigers, wenn ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. (T1) Beisatz: Daher muß auch im Fall einer Rückziehung des Beweisantrages durch den Angeklagten über den Antrag des Verteidigers entschieden werden. (T2)
- 11 Os 16/84
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 16/84
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 11 Os 82/04
Entscheidungstext OGH 24.08.2004 11 Os 82/04
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Erklärung des Angeklagten selbst, Beweisanträge seines Verteidigers zurückzuziehen, ist im Verfahren mit notwendiger Verteidigung (wie hier aus §41 Abs1 Z1 zweiter Fall StPO) ohne prozessuale Wirkung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096681
Dokumentnummer
JJR_19620830_OGH0002_0110OS00242_6200000_001