Rechtssatz RS0096691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096691
Geschäftszahl
13Nds190/79; 15Nds111/87
Entscheidungsdatum
18.08.1987
Rechtssatz
Der OGH hat unter Anwendung des § 54 Abs 2 StPO zur Durchsetzung der inländischen Gerichtsbarkeit das hiefür zuständige Gericht zu bestimmen, ohne Rücksicht darauf, ob nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen das Begehren um Auslieferung des Verdächtigen mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann oder nicht.Der OGH hat unter Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, StPO zur Durchsetzung der inländischen Gerichtsbarkeit das hiefür zuständige Gericht zu bestimmen, ohne Rücksicht darauf, ob nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen das Begehren um Auslieferung des Verdächtigen mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096691
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_013NDS00190_7900000_001