Rechtssatz RS0096694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096694
Entscheidungsdatum
09.06.1994
Rechtssatz
Selbst bei zunächst unzutreffender Annahme einer objektiven Konnexität nach § 55 StPO und späterer Ausscheidung eines Verfahrens mangels einer solchen, kann dieses Verfahren gemäß § 58 StPO zwar an das, vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen abgesehen, zuständige Gericht abgegeben werden, doch muß dies nach der Formulierung dieser Kannbestimmung nicht erfolgen.Selbst bei zunächst unzutreffender Annahme einer objektiven Konnexität nach Paragraph 55, StPO und späterer Ausscheidung eines Verfahrens mangels einer solchen, kann dieses Verfahren gemäß Paragraph 58, StPO zwar an das, vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen abgesehen, zuständige Gericht abgegeben werden, doch muß dies nach der Formulierung dieser Kannbestimmung nicht erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096694
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19940609_OGH0002_0110OS00074_9400000_002